Umfang und Inhalt der Leistung
Der genaue Umfang und Inhalt der Leistungen wird in Leistungsspezifikationen bzw. Auftragsbestätigungen geregelt. Erfolgen Briefings mündlich, bilden die darauf erstellten schriftlichen Bestätigungen im Einzelfall Grundlage der Arbeit von Merkur.
Eine erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Die weiteren Tätigkeiten von Merkur, namentlich das Ausarbeiten von Projektvorschlägen oder das Erstellen von Offerten, sind ohne ausdrückliche, anderslautende Vereinbarung entgeltlich, worüber Merkur den Kunden im Voraus informiert. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages informiert Merkur den Kunden im Voraus über die Höhe des Präsentationshonorars. Eine Verwendung dieser Vorschläge durch den Kunden erfordert die schriftliche Zustimmung von Merkur. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum finden sinngemäss Anwendung. Bei Ausführung der Vorschläge werden bereits bezahlte Vergütungen angemessen angerechnet.
Erfüllungsort
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz von Merkur.
Pflichten und Verantwortlichkeiten von Merkur
Erfordert die Erbringung der Leistungen die Benützung von EDV-Anlagen, verwendet Merkur in der Regel die eigenen Anlagen, soweit diese geeignet sind und zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist für die Erbringung von Aufträgen die Anschaffung spezieller Anlagen oder Software nötig, einigen sich die Parteien von Fall zu Fall über eine separate Abgeltung.
Merkur verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Auf Wunsch gibt Merkur dem Kunden seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.
Merkur ist berechtigt, zur Realisierung von Aufgaben Dritte beizuziehen, wenn nicht wichtige Gründe eine Realisierung durch Merkur selbst erforderlich machen oder dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird. Merkur wird dem Dritten ihre Verpflichtungen soweit notwendig überbinden.
Merkur informiert den Kunden regelmässig, sowie auf Verlangen schriftlich über den Projektfortschritt, und bei Vergütung nach Aufwand über das Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.
Merkur informiert den Kunden rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert Merkur den Kunden unverzüglich.
Pflichten des Kunden
Der Kunde entrichtet für die Leistungen, die Merkur im Einzelfall zu erbringen hat, die jeweils festgelegten Vergütungen zu den festgelegten Zahlungsfristen.
Für die Implementierung, die Abnahme sowie die Ausbildung stellt der Kunde das vorgesehene Personal oder vom ihm beigezogene Dritte rechtzeitig frei und sorgt dafür, dass allfällige Installationsräume termingerecht bezugsbereit sind. Der Kunde ist zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet.
Auf Wunsch gibt der Kunde Merkur seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.
Der Kunde hat Merkur rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen soweit diese für die Vertragserfüllung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Der Kunde übergibt Merkur rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, Informationen und Unterlagen und gewährt den Mitarbeitern von Merkur im erforderlichen Rahmen Zutritt zu den eigenen Anlagen und Räumen.
Entschädigung, Budgets, Zahlungsmodalitäten
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Leistungen von Merkur nach Aufwand vergütet. Wird für die zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart, sind deren Höhe und Zahlungsmodalitäten schriftlich festzulegen.
Nicht im Honorar von Merkur inbegriffen und zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind folgende Aufwendungen: sämtliche Leistungen Dritter, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erfolgt sind; Reisekosten zum Kunden die ausserhalb des normalen Betreuungsauftrages notwendig werden.
Sollte sich im Laufe der Realisierung des Projektes zeigen, dass Mehraufwand entsteht, welcher zum Zeitpunkt der Offertstellung noch nicht absehbar und daher nicht in der Offerte enthalten ist, so wird dieser von Merkur in Absprache mit dem Kunden zusätzlich offeriert und diese den Mehraufwand betreffenden Arbeiten erst nach Genehmigung durch den Kunden ausgeführt.
Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens besprechen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Entschädigung für den Honorarausfall von Merkur und für die von ihr bereitgestellten Kapazitäten.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach in der Auftragsbestätigung definierten Etappen.
Geistiges Eigentum
Mit vertragsgemässer Vergütung der Leistungen von Merkur darf der Kunde soweit nicht anders vereinbart (wie namentlich durch eine separate Lizenzvereinbarung), das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Daten die auf anderem Wege übermittelt wurden, die Dokumentationen sowie die übrigen im Rahmen der Zusammenarbeit von Merkur geschaffenen Arbeitsergebnisse, im dafür vorgesehenen Umfang und für die Dauer der Zusammenarbeit selbst nutzen, nicht aber an Dritte weitergeben. Davon ausgenommen sind speziell für den Kunden entwickelte Erscheinungsbilder, deren uneingeschränktes Nutzungsrecht mit der vertragsgemässen Vergütung auf den Kunden übergehen. Sind Software oder Unterlagen speziell für den Kunden entwickelt worden und kann Merkur die Wartung oder notwendigen Anpassungen nicht marktkonform vornehmen, kann der Kunde die Herausgabe von Unterlagen oder Source-Codes gegen angemessene Entschädigung verlangen.
Ohne besondere Abrede bedarf eine über die Vertragsdauer hinausgehende (auch teilweise) Nutzung des geistigen Eigentums (inkl. Urheberrechte, Arbeitsergebnisse, Software, Know-how, etc. von Merkur) durch den Kunden von Fall zu Fall einer vorgängigen Regelung und verleiht Merkur Anrecht auf separate Abgeltung.
Das geistige Eigentum, insbesondere an der Software, am Know-how sowie an den übrigen von Merkur geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur weiteren Verwendung verbleibt in allen Fällen bei Merkur oder seinen Lizenzgebern, auch wenn Merkur ausnahmsweise die Source-Codes ausliefert oder der Kunde Softwareprogramme oder Know-how etc. nachträglich ändert. Ebenso behält sich Merkur in jedem Fall das Recht vor, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie eingebracht bzw. allein oder zusammen mit dem Kunden erworben hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
Schutzrechte Dritter
Die Parteien sorgen dafür, dass die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Allfällige Schutzrechte Dritter sind bei Bekanntwerden rechtzeitig anzuzeigen. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend, informiert jeder die andere Partei ohne Verzug schriftlich über die gestellten Ansprüche und räumt ihr alle Möglichkeiten der Verteidigung ein.
Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen direkten Schaden im Rahmen der nachfolgenden Haftungsregelung.
Diskretion
Allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, welche die Parteien direkt oder indirekt im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erfahren, sind geheimzuhalten und – ausser im Rahmen der jeweiligen Zusammenarbeit – weder zu verwerten noch Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen. Jede Partei kann von Fall zu Fall die Informationen und Dokumente bezeichnen, die sie als vertraulich betrachtet.
Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen solche Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt und leicht zugänglich sind, der betroffenen Partei bereits bekannt waren oder ihr sonst wie von Dritten in zulässiger Weise zugetragen worden sind. Die Geheimhaltungspflicht ist von den Parteien in geeigneter Weise auf die Mitarbeiter zu übertragen.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer einer allfälligen Beendigung der Zusammenarbeit hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Termine
Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen
Bei Verzögerungen, die nachweislich Merkur zu vertreten hat, hat der Kunde Merkur eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt Merkur bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern die Verzögerung durch Merkur schuldhaft verursacht wurde und der Kunde innert drei Tagen eine entsprechende Erklärung abgibt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen, wie namentlich Ersatz von indirekten oder mittelbaren Schäden inkl. Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Bleibt der Kunde mit der Bezahlung der von Merkur im Rahmen des vereinbarten Budgets gestellten Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung durch Merkur mehr als 30 Tage über das Versanddatum des Mahnschreibens in Rückstand, gerät der Kunde in Konkurs oder wird er zahlungsunfähig, ist Merkur zur sofortigen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt. Macht Merkur davon Gebrauch, hat sie dies dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
Abnahme
Die Parteien einigen sich schriftlich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen selber zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System vereinbart, kann der Kunde von Merkur verlangen, dass ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert werden
Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die Merkur nicht zu vertreten hat, ist der Kunde ohne besondere Abrede gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
Haftung
Merkur steht dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen ausgeführt werden, bzw. dass Arbeitsergebnisse die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen.
Bei ihrer Zusammenarbeit beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze über die Lauterkeit in der Werbung. Für Internet-Auftritte sowie Inhalte (inkl. Werbung und Inserate) trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Handelt Merkur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, stellt der Kunde Merkur von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältigster Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können, dass Merkur deshalb über die schriftlichen Zusicherungen hinaus keine Gewährleistung erbringt.
Merkur haftet für allfällige Schäden des Kunden bei Vorliegen einer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung bis insgesamt max. zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Diese Beschränkung gilt nicht für grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Schäden.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen die Merkur nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten sowie indirekten oder mittelbaren Schäden, inkl. Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter.
Im Rahmen der Gewährleistung behebt Merkur nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Mängel der schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie Fehler, die nachweislich auf ein Verschulden von Merkur zurückzuführen sind. Der Kunde hält eine einwandfreie Fehlerdokumentation bereit.
Merkur erbringt die Gewährleistung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in den eigenen Räumen oder beim Kunden.
Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.
Kann ein Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisreduktion und, trifft Merkur nachweislich ein Verschulden, zudem auf Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, jedoch insgesamt auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Diese Beschränkung gilt nicht für grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Schäden. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten.
Übertragung
Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte oder an verbundene Unternehmen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien.
Schriftlichkeit
Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
Schlussbestimmungen
Soweit einzelne dieser Bestimmungen ungültig oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit oder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die betroffene Bestimmung durch eine andere ersetzen, die der ungültigen oder unwirksamen Vorschrift bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt.
Anhänge
Allfällige Anhänge sind aufzuführen und gelten als integrierte Bestandteile der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Gerichtsstand
Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind ausschliesslich die Gerichte am jeweiligen Sitz von Merkur.